Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.10.2013 - I-3 U 109/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Operative Entfernung der Gebärmutter, Aufklärung, Behandlungsalternativen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Operative Entfernung der Gebärmutter, Aufklärung, Behandlungsalternativen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor operativer Entfernung der Gebärmutter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 823 BGB
Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor operativer Entfernung der Gebärmutter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Arzt muss den Patienten über echte Behandlungsalternativen aufklären
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Arzt muss den Patienten über echte Behandlungsalternativen aufklären
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kein Schadensersatz bei Infektion nach Entfernung der Gebärmutter
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Folgeoperationen nach Entfernung der Gebärmutter begründen keinen Schadensersatzanspruch - Sachverständigengutachten lässt keine Rückschlüsse auf Behandlungsfehler erkennen
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 30.03.2011 - 4 O 144/09
- OLG Hamm, 07.10.2013 - I-3 U 109/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche …
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2013 - 3 U 109/11
Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH, NJW 2005, 1718 m.w.N.). - BGH, 22.02.2000 - VI ZR 100/99
Aufklärungspflicht bei relativer Operationsindikation
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2013 - 3 U 109/11
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann (BGH, NJW 2000, 1788/1789).